Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Entscheidungen eines VwG werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). Mit der formellen Rechtskraft werden die Erkenntnisse bzw. Beschlüsse des VwG grundsätzlich gegenüber den von der Erlassung betroffenen Parteien verbindlich. Dass noch die - ebenfalls grundsätzlich mit der Erlassung der Entscheidung des VwG in Gang gesetzte - Frist für die Erhebung einer Revision offen ist, ändert daran nichts (vgl. wiederum VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111).Entscheidungen eines VwG werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). Mit der formellen Rechtskraft werden die Erkenntnisse bzw. Beschlüsse des VwG grundsätzlich gegenüber den von der Erlassung betroffenen Parteien verbindlich. Dass noch die - ebenfalls grundsätzlich mit der Erlassung der Entscheidung des VwG in Gang gesetzte - Frist für die Erhebung einer Revision offen ist, ändert daran nichts vergleiche wiederum VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050268.L01Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019