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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Soweit der Rw die Ausführungen des VwG zur Zurückverweisung ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Aufnahme von Ausführungen, die im Hinblick auf die erfolgte Erledigung der Beschwerde keinen Begründungswert beinhalten (hier zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 und zum Prüfungsumfang nach § 27 VwGVG 2014), begründet für sich genommen keine grundsätzliche Rechtsfrage.Soweit der Rw die Ausführungen des VwG zur Zurückverweisung ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Aufnahme von Ausführungen, die im Hinblick auf die erfolgte Erledigung der Beschwerde keinen Begründungswert beinhalten (hier zur Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 und zum Prüfungsumfang nach Paragraph 27, VwGVG 2014), begründet für sich genommen keine grundsätzliche Rechtsfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220130.L01Im RIS seit
19.11.2019Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019