RS Vwgh 2019/10/9 Ro 2018/16/0029

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Veröffentlicht am 09.10.2019
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Index

L82259 Garagen Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4 Abs1
GaragenG Wr 2008 §48 Abs1
GaragenG Wr 2008 §48 Abs4
GaragenG Wr 2008 §51
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/16/0030 Ro 2018/16/0031 Ro 2018/16/0032 Ro 2018/16/0033 Ro 2018/16/0034 Ro 2018/16/0035 Ro 2018/16/0036 Ro 2018/16/0037 Ro 2018/16/0038

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige hinsichtlich der Liegenschaft X, welche nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes mit Schreiben vom 24. Jänner 2013 vorgelegt worden sei, standen entgegen der ausdrücklichen Anordnung des § 48 Abs. 4 WGarG 2008 die fünf Stellplätze außerhalb des Bauplatzes auf der Liegenschaft Y noch nicht der widmungsgemäßen Verwendung offen. Denn hinsichtlich dieser fünf Stellplätze wurde erst mit Bescheid vom 13. Mai 2013 die Baubewilligung erteilt. Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Da das WGarG 2008 nichts anderes bestimmt, wäre der Abgabenanspruch hinsichtlich der Ausgleichsabgabe für die in Rede stehenden fünf Stellplätze sohin im Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige des die Stellplatzverpflichtung auslösenden Bauvorhabens hinsichtlich der Liegenschaft X entstanden.Im Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige hinsichtlich der Liegenschaft römisch zehn, welche nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes mit Schreiben vom 24. Jänner 2013 vorgelegt worden sei, standen entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 48, Absatz 4, WGarG 2008 die fünf Stellplätze außerhalb des Bauplatzes auf der Liegenschaft Y noch nicht der widmungsgemäßen Verwendung offen. Denn hinsichtlich dieser fünf Stellplätze wurde erst mit Bescheid vom 13. Mai 2013 die Baubewilligung erteilt. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Da das WGarG 2008 nichts anderes bestimmt, wäre der Abgabenanspruch hinsichtlich der Ausgleichsabgabe für die in Rede stehenden fünf Stellplätze sohin im Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige des die Stellplatzverpflichtung auslösenden Bauvorhabens hinsichtlich der Liegenschaft römisch zehn entstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018160029.J01

Im RIS seit

26.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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