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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/17/0091 B 9. Oktober 2019 RS 1Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeführten Revisionsmodell wiederholt ausgesprochen hat, vermag der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0097; 14.9.2017, Ra 2017/01/0255, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (z.B. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0340, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeführten Revisionsmodell wiederholt ausgesprochen hat, vermag der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vergleiche etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0097; 14.9.2017, Ra 2017/01/0255, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (z.B. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0340, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170092.L01Im RIS seit
28.11.2019Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019