TE Vfgh Beschluss 1991/6/11 G158/90

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §62 Abs4

Leitsatz

Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens nach Zurückziehung des Antrages durch den antragstellenden VwGH

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 19. März 1991, A74/90, den Antrag auf Aufhebung des §69 Abs1 der Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/1987, in eventu des Einleitungssatzes des §69 Abs1 einschließlich der litf der Bauordnung für Wien, wegen Verfassungswidrigkeit gemäß §62 Abs4 VerfGG 1953 zurückgezogen.

Das Verfahren war daher einzustellen (vgl. VfGH 3.12.1986, G85/86).

Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G158.1990

Dokumentnummer

JFT_10089389_90G00158_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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