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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens nach Zurückziehung des Antrages durch den antragstellenden VwGHSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 19. März 1991, A74/90, den Antrag auf Aufhebung des §69 Abs1 der Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/1987, in eventu des Einleitungssatzes des §69 Abs1 einschließlich der litf der Bauordnung für Wien, wegen Verfassungswidrigkeit gemäß §62 Abs4 VerfGG 1953 zurückgezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 19. März 1991, A74/90, den Antrag auf Aufhebung des §69 Abs1 der Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1987,, in eventu des Einleitungssatzes des §69 Abs1 einschließlich der litf der Bauordnung für Wien, wegen Verfassungswidrigkeit gemäß §62 Abs4 VerfGG 1953 zurückgezogen.
Das Verfahren war daher einzustellen (vgl. VfGH 3.12.1986, G85/86). Das Verfahren war daher einzustellen vergleiche VfGH 3.12.1986, G85/86).
Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G158.1990Dokumentnummer
JFT_10089389_90G00158_00