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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §62 Abs1 Z2Rechtssatz
Im Verfahren betreffend die vorläufige Untersagung der Berufsausübung wegen eines infolge grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes eingeleiteten Strafverfahrens gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 ZahnärzteG 2006 kommt es nicht darauf an, ob die Verfehlungen (fallbezogen die mangelhafte Aufklärung von Patienten) tatsächlich begangen wurden, weil dies Sache des Strafverfahrens ist (vgl. den zu § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 ergangenen Beschluss VwGH 13.3.2019, Ra 2018/11/0244, und die dort angeführte Vorjudikatur, die nach den Ausführungen im Beschluss VwGH 13.3.2019, Ra 2018/11/0245, auch für den inhaltsgleichen § 46 Abs. 1 Z 2 ZahnärzteG 2006 gilt).Im Verfahren betreffend die vorläufige Untersagung der Berufsausübung wegen eines infolge grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes eingeleiteten Strafverfahrens gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ZahnärzteG 2006 kommt es nicht darauf an, ob die Verfehlungen (fallbezogen die mangelhafte Aufklärung von Patienten) tatsächlich begangen wurden, weil dies Sache des Strafverfahrens ist vergleiche den zu Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 ergangenen Beschluss VwGH 13.3.2019, Ra 2018/11/0244, und die dort angeführte Vorjudikatur, die nach den Ausführungen im Beschluss VwGH 13.3.2019, Ra 2018/11/0245, auch für den inhaltsgleichen Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ZahnärzteG 2006 gilt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110159.L02Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019