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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/05/0278Rechtssatz
Art. 6 MRK räumt Verfahrensgarantien in Bezug auf ein Verfahren vor einem Gericht ein. Bei einem Gemeindevorstand handelt es sich jedoch um kein Gericht. Das im Beschwerdeweg zuständig gewordene VwG hat eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Revisionswerber durchgeführt und diese gehört. Selbst wenn im Verfahren vor dem Gemeindevorstand die Einvernahme der Revisionswerber in rechtswidriger Weise unterblieben sein sollte, wäre ein solcher Verfahrensmangel spätestens durch die Einräumung des Parteiengehörs im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem VwG saniert (vgl. zur Sanierung von Mängeln des Berufungsverfahrens durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG z. B. VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0248 und 0249; 2.8.2018, Ra 2017/05/0007).Artikel 6, MRK räumt Verfahrensgarantien in Bezug auf ein Verfahren vor einem Gericht ein. Bei einem Gemeindevorstand handelt es sich jedoch um kein Gericht. Das im Beschwerdeweg zuständig gewordene VwG hat eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Revisionswerber durchgeführt und diese gehört. Selbst wenn im Verfahren vor dem Gemeindevorstand die Einvernahme der Revisionswerber in rechtswidriger Weise unterblieben sein sollte, wäre ein solcher Verfahrensmangel spätestens durch die Einräumung des Parteiengehörs im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem VwG saniert vergleiche zur Sanierung von Mängeln des Berufungsverfahrens durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG z. B. VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0248 und 0249; 2.8.2018, Ra 2017/05/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050277.L01Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019