RS Vwgh 2019/10/11 Ra 2019/05/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2019
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §40
AVG §45 Abs3
MRK Art6
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/05/0278

Rechtssatz

Art. 6 MRK räumt Verfahrensgarantien in Bezug auf ein Verfahren vor einem Gericht ein. Bei einem Gemeindevorstand handelt es sich jedoch um kein Gericht. Das im Beschwerdeweg zuständig gewordene VwG hat eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Revisionswerber durchgeführt und diese gehört. Selbst wenn im Verfahren vor dem Gemeindevorstand die Einvernahme der Revisionswerber in rechtswidriger Weise unterblieben sein sollte, wäre ein solcher Verfahrensmangel spätestens durch die Einräumung des Parteiengehörs im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem VwG saniert (vgl. zur Sanierung von Mängeln des Berufungsverfahrens durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG z. B. VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0248 und 0249; 2.8.2018, Ra 2017/05/0007).Artikel 6, MRK räumt Verfahrensgarantien in Bezug auf ein Verfahren vor einem Gericht ein. Bei einem Gemeindevorstand handelt es sich jedoch um kein Gericht. Das im Beschwerdeweg zuständig gewordene VwG hat eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Revisionswerber durchgeführt und diese gehört. Selbst wenn im Verfahren vor dem Gemeindevorstand die Einvernahme der Revisionswerber in rechtswidriger Weise unterblieben sein sollte, wäre ein solcher Verfahrensmangel spätestens durch die Einräumung des Parteiengehörs im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem VwG saniert vergleiche zur Sanierung von Mängeln des Berufungsverfahrens durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG z. B. VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0248 und 0249; 2.8.2018, Ra 2017/05/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050277.L01

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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