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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/03/0002 E 21. Juni 2017 RS 7Stammrechtssatz
Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift der Revision anschließt und beantragt, ihr stattzugeben, war dieser der Sache nach als verspätete Revision zu wertende Antrag gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (vgl VwGH vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/03/0032, mwN).Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift der Revision anschließt und beantragt, ihr stattzugeben, war dieser der Sache nach als verspätete Revision zu wertende Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/03/0032, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110080.L02Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019