Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Rechtssatz
Bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender handelt es sich nicht um einen rein manipulativen Vorgang; es ist vom Wiedereinsetzungswerber darzulegen, welches Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrnehmung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat (VwGH 8.9.2010, 2010/08/0114). Dabei reichen stichprobenartige Überprüfungen im Allgemeinen nicht (VwGH 20.1.2016, Ra 2015/04/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180404.L01Im RIS seit
19.11.2019Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019