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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Der Umstand allein, dass die behaupteten Narben existieren, lässt keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zu. Es könnte damit auch durch ein medizinisches Gutachten nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse die Revisionswerberin diese Verletzungen erlitt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der Revisionswerberin fiele jedoch nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern dies wäre vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen. Unter diesen Umständen wäre die Existenz von Narben allein nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. zur Eignung eines medizinischen Gutachtens in ähnlichem Kontext VwGH 20.2.2018, Ra 2017/20/0464, mwN).Der Umstand allein, dass die behaupteten Narben existieren, lässt keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zu. Es könnte damit auch durch ein medizinisches Gutachten nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse die Revisionswerberin diese Verletzungen erlitt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der Revisionswerberin fiele jedoch nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern dies wäre vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen. Unter diesen Umständen wäre die Existenz von Narben allein nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen vergleiche zur Eignung eines medizinischen Gutachtens in ähnlichem Kontext VwGH 20.2.2018, Ra 2017/20/0464, mwN).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010344.L01Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019