RS Vwgh 2019/10/16 Ra 2019/07/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0042 E 18. Mai 2004 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Wenn für alle Verfahrensparteien ungeachtet der objektiv unrichtigen Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich eine Anlage befindet, unzweifelhaft feststeht, welche Anlage den Gegenstand des Verfahrens (hier: des Verfahrens betreffend einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung) bildet, so ist die falsche Grundstücksbezeichnung eine offenbare, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bescheides hat. Der Bescheid ist daher in diesem Punkt einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs 4 AVG ohne weiteres zugänglich.Wenn für alle Verfahrensparteien ungeachtet der objektiv unrichtigen Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich eine Anlage befindet, unzweifelhaft feststeht, welche Anlage den Gegenstand des Verfahrens (hier: des Verfahrens betreffend einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung) bildet, so ist die falsche Grundstücksbezeichnung eine offenbare, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bescheides hat. Der Bescheid ist daher in diesem Punkt einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ohne weiteres zugänglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070095.L03

Im RIS seit

27.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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