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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §8 Abs4Rechtssatz
Die Ermittlungspflichten der Behörde bei einer Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht überspannt werden. Hat die Behörde keine konkreten Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben, können insoweit weitere Ermittlungen unterbleiben (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Die Ermittlungspflichten der Behörde bei einer Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht überspannt werden. Hat die Behörde keine konkreten Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben, können insoweit weitere Ermittlungen unterbleiben vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180353.L05Im RIS seit
19.11.2019Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019