RS Vwgh 2019/10/17 Ra 2019/18/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art2
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/18/0171

Rechtssatz

Ein Revisionsverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt vor, weil die Revision das Recht der Revisionswerberin auf "Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation" wegen drohender Verletzung von Art. 2, 3 und 8 MRK zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um höchstpersönliche Rechte, in die eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben der Revisionswerberin ist die vorliegende Revision daher im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2019/02/0006). Ein Aufwandersatz gemäß § 58 Abs. 1 VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (vgl. VwGH 25.5.2019, Ra 2018/04/0074, mwN).Ein Revisionsverfahren ist gemäß Paragraph 33, VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt vor, weil die Revision das Recht der Revisionswerberin auf "Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation" wegen drohender Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 MRK zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um höchstpersönliche Rechte, in die eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben der Revisionswerberin ist die vorliegende Revision daher im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war vergleiche VwGH 27.3.2019, Ra 2019/02/0006). Ein Aufwandersatz gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt auch kein Fall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor vergleiche VwGH 25.5.2019, Ra 2018/04/0074, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180170.L02

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten