RS Vwgh 2019/10/17 Ra 2019/18/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §11 Abs6
BFA-VG 2014 §13 Abs2
MeldeG 1991 §19a
VwRallg
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion an der Kontaktstelle des Revisionswerbers eine Hinterlegungsanzeige hinterließen, entfaltet keine Rechtswirkungen. Eine solche Benachrichtigung ist rechtlich nicht vorgesehen, verweist § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 doch auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG, nicht jedoch auf § 17 Abs. 2 ZustG. Auch die Materialien zu § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 5) halten diesbezüglich fest, dass eine Benachrichtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 ZustG nicht notwendig ist. Ist eine Benachrichtigung rechtlich gar nicht vorgesehen, kann sie auch für sich keine Rechtswirkungen entfalten.Der Umstand, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion an der Kontaktstelle des Revisionswerbers eine Hinterlegungsanzeige hinterließen, entfaltet keine Rechtswirkungen. Eine solche Benachrichtigung ist rechtlich nicht vorgesehen, verweist Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG 2014 doch auf Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG, nicht jedoch auf Paragraph 17, Absatz 2, ZustG. Auch die Materialien zu Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG 2014 (ErläutRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5) halten diesbezüglich fest, dass eine Benachrichtigung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Satz 3 ZustG nicht notwendig ist. Ist eine Benachrichtigung rechtlich gar nicht vorgesehen, kann sie auch für sich keine Rechtswirkungen entfalten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180144.L08

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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