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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §11 Abs6Rechtssatz
Der Umstand, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion an der Kontaktstelle des Revisionswerbers eine Hinterlegungsanzeige hinterließen, entfaltet keine Rechtswirkungen. Eine solche Benachrichtigung ist rechtlich nicht vorgesehen, verweist § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 doch auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG, nicht jedoch auf § 17 Abs. 2 ZustG. Auch die Materialien zu § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 5) halten diesbezüglich fest, dass eine Benachrichtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 ZustG nicht notwendig ist. Ist eine Benachrichtigung rechtlich gar nicht vorgesehen, kann sie auch für sich keine Rechtswirkungen entfalten.Der Umstand, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion an der Kontaktstelle des Revisionswerbers eine Hinterlegungsanzeige hinterließen, entfaltet keine Rechtswirkungen. Eine solche Benachrichtigung ist rechtlich nicht vorgesehen, verweist Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG 2014 doch auf Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG, nicht jedoch auf Paragraph 17, Absatz 2, ZustG. Auch die Materialien zu Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG 2014 (ErläutRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5) halten diesbezüglich fest, dass eine Benachrichtigung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Satz 3 ZustG nicht notwendig ist. Ist eine Benachrichtigung rechtlich gar nicht vorgesehen, kann sie auch für sich keine Rechtswirkungen entfalten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180144.L08Im RIS seit
19.11.2019Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019