RS Vwgh 2019/10/17 Ra 2019/18/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §11 Abs6
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt unter anderem voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.6.2007, 2004/13/0093). Diese Rechtsprechung ist - schon angesichts des expliziten Verweises in § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG - auf die Zustellung nach § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 zu übertragen.Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt unter anderem voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche VwGH 26.6.2007, 2004/13/0093). Diese Rechtsprechung ist - schon angesichts des expliziten Verweises in Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG 2014 auf Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG - auf die Zustellung nach Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG 2014 zu übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180144.L07

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten