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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BFA-VG 2014 §11 Abs6Rechtssatz
Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt unter anderem voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.6.2007, 2004/13/0093). Diese Rechtsprechung ist - schon angesichts des expliziten Verweises in § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG - auf die Zustellung nach § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 zu übertragen.Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt unter anderem voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche VwGH 26.6.2007, 2004/13/0093). Diese Rechtsprechung ist - schon angesichts des expliziten Verweises in Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG 2014 auf Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG - auf die Zustellung nach Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG 2014 zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180144.L07Im RIS seit
19.11.2019Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019