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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BFA-VG 2014 §11 Abs6Rechtssatz
Aus § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 ergibt sich, dass die Rechtsfolgen einer "Hinterlegung" erst eintreten sollen, wenn der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nachkommt (arg: "Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen."). Dazu muss der Ablauf des letzten Tages der Meldeverpflichtung abgewartet werden. Die Zustellwirkung kann daher frühestens am Tag nach Verletzung der Meldepflicht eintreten und nicht bereits am "Termin, an dem der Fremde sich melden hätte sollen".Aus Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG 2014 ergibt sich, dass die Rechtsfolgen einer "Hinterlegung" erst eintreten sollen, wenn der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nachkommt (arg: "Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen."). Dazu muss der Ablauf des letzten Tages der Meldeverpflichtung abgewartet werden. Die Zustellwirkung kann daher frühestens am Tag nach Verletzung der Meldepflicht eintreten und nicht bereits am "Termin, an dem der Fremde sich melden hätte sollen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180144.L06Im RIS seit
19.11.2019Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019