RS Vwgh 2019/10/17 Ra 2019/18/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §11 Abs6
BFA-VG 2014 §13 Abs2
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Aus § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 ergibt sich, dass die Rechtsfolgen einer "Hinterlegung" erst eintreten sollen, wenn der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nachkommt (arg: "Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen."). Dazu muss der Ablauf des letzten Tages der Meldeverpflichtung abgewartet werden. Die Zustellwirkung kann daher frühestens am Tag nach Verletzung der Meldepflicht eintreten und nicht bereits am "Termin, an dem der Fremde sich melden hätte sollen".Aus Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG 2014 ergibt sich, dass die Rechtsfolgen einer "Hinterlegung" erst eintreten sollen, wenn der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nachkommt (arg: "Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen."). Dazu muss der Ablauf des letzten Tages der Meldeverpflichtung abgewartet werden. Die Zustellwirkung kann daher frühestens am Tag nach Verletzung der Meldepflicht eintreten und nicht bereits am "Termin, an dem der Fremde sich melden hätte sollen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180144.L06

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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