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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BFA-VG 2014 §11 Abs6Rechtssatz
Wurde dem BFA vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung der obdachlos gemeldeten Person iSd § 19a MeldeG 1991 vorlag: Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt. Stellt die Dienststelle der Landespolizeidirektion eine Verletzung der Meldeverpflichtung des § 13 Abs. 2 BFA-VG 2014 fest, ist das Dokument bei ihr zu hinterlegen. Für diesen Fall verweist § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 auf die sinngemäße Geltung von § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist.Wurde dem BFA vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung der obdachlos gemeldeten Person iSd Paragraph 19 a, MeldeG 1991 vorlag: Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt. Stellt die Dienststelle der Landespolizeidirektion eine Verletzung der Meldeverpflichtung des Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG 2014 fest, ist das Dokument bei ihr zu hinterlegen. Für diesen Fall verweist Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG 2014 auf die sinngemäße Geltung von Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180144.L05Im RIS seit
19.11.2019Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019