RS Vwgh 2019/10/17 Ra 2019/18/0144

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §11 Abs6
MeldeG 1991 §19a
ZustG §23

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat für Zustellungen des BFA an obdachlos gemeldete Personen iSd § 19a MeldeG 1991 folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem BFA vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Bescheid) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem BFA hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann das BFA die Zustellung gemäß § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 iVm § 23 ZustG gleich durch sofortiger Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen.Der Gesetzgeber hat für Zustellungen des BFA an obdachlos gemeldete Personen iSd Paragraph 19 a, MeldeG 1991 folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem BFA vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Bescheid) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem BFA hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann das BFA die Zustellung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG gleich durch sofortiger Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180144.L04

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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