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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Die Zurückweisung eines (Folge-)Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache setzt voraus, dass das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig beendet worden ist. Ist ein das Erstverfahren beendender Bescheid jedoch nicht rechtswirksam zugestellt worden, dann ist dieses Asylverfahren noch nicht rechtskräftig beendet, sondern weiterhin in erster Instanz anhängig. Die Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache kommt diesfalls von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 27.4.2006, 2005/20/0645, mwN).Die Zurückweisung eines (Folge-)Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache setzt voraus, dass das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig beendet worden ist. Ist ein das Erstverfahren beendender Bescheid jedoch nicht rechtswirksam zugestellt worden, dann ist dieses Asylverfahren noch nicht rechtskräftig beendet, sondern weiterhin in erster Instanz anhängig. Die Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache kommt diesfalls von vornherein nicht in Betracht vergleiche VwGH 27.4.2006, 2005/20/0645, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180144.L01Im RIS seit
19.11.2019Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019