Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §39 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/02/0082 Ro 2019/02/0001Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0042 E 12. September 2016 VwSlg 19444 A/2016 RS 1Stammrechtssatz
Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 Abs. 1 VStG ist Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genießt. Es steht ihm daher - unabhängig von einem allfälligen Beschwerderecht des Sacheigentümers (Hinweis B vom 27. September 1949, Slg. N.F. Nr. 989/A und das E vom 27. Mai 1983, Zl. 83/17/0034) - das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes ist.Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG ist Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genießt. Es steht ihm daher - unabhängig von einem allfälligen Beschwerderecht des Sacheigentümers (Hinweis B vom 27. September 1949, Slg. N.F. Nr. 989/A und das E vom 27. Mai 1983, Zl. 83/17/0034) - das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020022.L09Im RIS seit
22.11.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019