RS Vwgh 2019/10/22 Ra 2019/02/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/02/0082 Ro 2019/02/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0042 E 12. September 2016 VwSlg 19444 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 Abs. 1 VStG ist Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genießt. Es steht ihm daher - unabhängig von einem allfälligen Beschwerderecht des Sacheigentümers (Hinweis B vom 27. September 1949, Slg. N.F. Nr. 989/A und das E vom 27. Mai 1983, Zl. 83/17/0034) - das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes ist.Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG ist Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genießt. Es steht ihm daher - unabhängig von einem allfälligen Beschwerderecht des Sacheigentümers (Hinweis B vom 27. September 1949, Slg. N.F. Nr. 989/A und das E vom 27. Mai 1983, Zl. 83/17/0034) - das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020022.L09

Im RIS seit

22.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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