Index
L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
AVG §56Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/02/0082 Ro 2019/02/0001Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0275 B 23. Oktober 2018 RS 2Stammrechtssatz
Von einer Vermittlung von Wettkunden ist schon dann auszugehen, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden (vgl. VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, 0032). Demnach ist es ausreichend, wenn der Wettterminal zum Überprüfungszeitpunkt (betriebsbereit) aufgestellt war.Von einer Vermittlung von Wettkunden ist schon dann auszugehen, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden vergleiche VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, 0032). Demnach ist es ausreichend, wenn der Wettterminal zum Überprüfungszeitpunkt (betriebsbereit) aufgestellt war.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020022.L08Im RIS seit
22.11.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019