Index
34 MonopoleNorm
AVG §76Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/02/0082 Ro 2019/02/0001Rechtssatz
Nicht zu im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens angefallenen Kosten zählen etwa solche, die zur Durchsetzung der den Organen der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG 1989 zustehenden Kontrollbefugnisse angefallen sind (zwangsweises Öffnen einer Türe vor Beginn einer Kontrolle); dabei handelt es sich um Kosten eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322).Nicht zu im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens angefallenen Kosten zählen etwa solche, die zur Durchsetzung der den Organen der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 zustehenden Kontrollbefugnisse angefallen sind (zwangsweises Öffnen einer Türe vor Beginn einer Kontrolle); dabei handelt es sich um Kosten eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020022.L06Im RIS seit
22.11.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019