Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/02/0082 Ro 2019/02/0001Rechtssatz
Dem Bestraften dürfen gemäß § 64 Abs. 3 VStG jene Kosten auferlegt werden, welche im Zuge einer zu dem Zweck durchgeführten Überprüfung, ob eine strafbare Handlung vorliegt, entstanden sind (vgl. VwGH 29.3.1995, 92/10/0463).Dem Bestraften dürfen gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG jene Kosten auferlegt werden, welche im Zuge einer zu dem Zweck durchgeführten Überprüfung, ob eine strafbare Handlung vorliegt, entstanden sind vergleiche VwGH 29.3.1995, 92/10/0463).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020022.L05Im RIS seit
22.11.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019