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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
B-VG Art11 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/02/0082 Ro 2019/02/0001Rechtssatz
Nach seiner Textierung kommt § 17 Abs. 1 VStG subsidiärer Charakter zu; der Materiengesetzgeber einer Verwaltungsvorschrift kann auch von § 17 Abs. 1 VStG Abweichendes normieren und zwar - aufgrund der Wortfolge "nicht anderes bestimmen" - ohne Bindung an die strengen Anforderungen des Art. 11 Abs. 2 B-VG (vgl. z.B. VfSlg. 16.285/2001). Damit steht es dem Materiengesetzgeber jedenfalls auch offen, abweichende Umschreibungen verfallsbedrohter Gegenstände vorzusehen oder den Verfall auf Gegenstände des Täters oder Mitbeschuldigten einzuschränken. Der Wiener Landesgesetzgeber bestimmte in § 2 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. Nr. 388/1919, als speziellere Vorschrift zu § 17 Abs. 1 VStG, dass "bei der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze" der Verfall der "bei der Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden" ist. Der Materiengesetzgeber hat daher nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung den Verfall nach § 2 Abs. 4 legcit. auf im Eigentum des Beschuldigten (arg. "des Übertreters") stehende Gegenstände eingeschränkt.Nach seiner Textierung kommt Paragraph 17, Absatz eins, VStG subsidiärer Charakter zu; der Materiengesetzgeber einer Verwaltungsvorschrift kann auch von Paragraph 17, Absatz eins, VStG Abweichendes normieren und zwar - aufgrund der Wortfolge "nicht anderes bestimmen" - ohne Bindung an die strengen Anforderungen des Artikel 11, Absatz 2, B-VG vergleiche z.B. VfSlg. 16.285/2001). Damit steht es dem Materiengesetzgeber jedenfalls auch offen, abweichende Umschreibungen verfallsbedrohter Gegenstände vorzusehen oder den Verfall auf Gegenstände des Täters oder Mitbeschuldigten einzuschränken. Der Wiener Landesgesetzgeber bestimmte in Paragraph 2, Absatz 4, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919,, als speziellere Vorschrift zu Paragraph 17, Absatz eins, VStG, dass "bei der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze" der Verfall der "bei der Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden" ist. Der Materiengesetzgeber hat daher nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung den Verfall nach Paragraph 2, Absatz 4, legcit. auf im Eigentum des Beschuldigten (arg. "des Übertreters") stehende Gegenstände eingeschränkt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020022.L02Im RIS seit
22.11.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019