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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
B-VG Art130 Abs3Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/02/0082 Ro 2019/02/0001Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/17/0024 E 24. Juni 1997 RS 4Stammrechtssatz
Der Verfall stellt keine Strafe, sondern eine Art sichernde
Maßnahme dar, wenn der Besch nicht Eigentümer des
Verfallsgegenstandes ist, und ist daher nicht Gegenstand der
Strafbemessung. Dessen ungeachtet hat der Besch als Partei des
Verwaltungsstrafverfahrens ein subjektives Recht darauf, daß
die sichernde Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des
Gesetzes ausgesprochen wird (§ 17 VStG) und soweit dieserGesetzes ausgesprochen wird (Paragraph 17, VStG) und soweit dieser
Ausspruch Ermessensübung voraussetzt, das Ermessen iSd Gesetzes
geübt wird.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Strafnorm VerfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020022.L01Im RIS seit
22.11.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019