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L65007 Jagd Wild TirolHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/03/0052 E 23. Oktober 2019 RS 1Stammrechtssatz
Die Feststellung einer Eigenjagd, ohne dass dafür die gesetzlich normierten Voraussetzungen vorliegen, greift in den Rechtsanspruch der Jagdgenossenschaft auf Ausübung des Jagdrechtes auf dem
Genossenschaftsjagdgebiet ein und vermittelt - da eine von § 8Genossenschaftsjagdgebiet ein und vermittelt - da eine von Paragraph 8
AVG abweichende Regelung der Parteistellung im Tir JagdG 2004 nicht vorgenommen wurde - der Jagdgenossenschaft die Stellung einer Verfahrenspartei. Hierdurch ist sie berechtigt, das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Eigenjagd im Verfahren geltend zu machen (vgl. VwGH 10.10.2018, Ro 2018/03/0030, Rn. 17 bis 19). Die revisionswerbende Jagdgenossenschaft war daher berechtigt, etwa auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. a bis c Tir JagdG 2004 geltend zu machen und unter Beweis zu stellen.AVG abweichende Regelung der Parteistellung im Tir JagdG 2004 nicht vorgenommen wurde - der Jagdgenossenschaft die Stellung einer Verfahrenspartei. Hierdurch ist sie berechtigt, das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Eigenjagd im Verfahren geltend zu machen vergleiche VwGH 10.10.2018, Ro 2018/03/0030, Rn. 17 bis 19). Die revisionswerbende Jagdgenossenschaft war daher berechtigt, etwa auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera a bis c Tir JagdG 2004 geltend zu machen und unter Beweis zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030057.J01Im RIS seit
28.11.2019Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019