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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z18Rechtssatz
Ein Wohlverhalten nach der Straftat (§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB) ist selbst dann nicht strafmildernd zu berücksichtigen, wenn der bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens sogar ungefähr vier Jahre beträgt (vgl. VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322).Ein Wohlverhalten nach der Straftat (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB) ist selbst dann nicht strafmildernd zu berücksichtigen, wenn der bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens sogar ungefähr vier Jahre beträgt vergleiche VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020190.L04Im RIS seit
26.11.2019Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019