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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0137 B 24. Jänner 2019 RS 1Stammrechtssatz
Trennbare Absprüche liegen auch dann vor, wenn die Spruchpunkte eines (vom VwG etwa bestätigten) erstinstanzlichen Bescheids als trennbar anzusehen sind (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008).Trennbare Absprüche liegen auch dann vor, wenn die Spruchpunkte eines (vom VwG etwa bestätigten) erstinstanzlichen Bescheids als trennbar anzusehen sind vergleiche VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090107.L02Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020