RS Vwgh 2019/10/29 Ra 2019/09/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1 idF 2014/I/082
ÄrzteG 1998 §53 Abs1 idF 2001/I/110
MRK Art10 Abs2
Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit 2014 §1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Arzt wurde wegen einer Standespflichtverletzung gemäß "§ 136

(1) 1 Z 1 ÄrzteG 1998 iVm § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und § 1 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 für schuldig erkannt. § 53 Abs. 1 legcit. betrifft nur Informationen durch einen Arzt "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes". Die vom Arzt in seinem Vortrag geäußerten Informationen betrafen die Nachteile und Gefahren des Impfens. Der Arzt hat keine Berufspflichten seinen eigenen Patienten gegenüber verletzt und wurden die inkriminierten Äußerungen weder als betreuender noch als behandelnder Arzt getätigt. Es wurde auch kein sonstiger Zusammenhang der Äußerungen mit der Ausübung seines ärztlichen Berufes festgestellt. Bei dieser Sachlage ist für die Erfüllung des Tatbestandes einer Verletzung der Standespflicht des § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ein ausreichender Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erkennbar. Die vom VwG angenommene Verletzung des Standesansehens nach § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 durch einen Verstoß gegen die sich aus § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 ergebenden Verpflichtungen eines Arztes ist zu verneinen. Das VwG hat nicht dargelegt, dass die mit seiner Disziplinierung erfolgte Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Arztes zu einem in Art. 10 Abs. 2 MRK genannten Ziel im Sinn eines zwingenden sozialen Bedürfnisses insbesondere der Gesundheit erforderlich gewesen wäre (vgl. EGMR 26.4.1979, The Sunday Times/Vereinigtes Königreich, Nr. 6538/74; VfGH 15.6.2009, VfSlg. 18.763 und 2.3.1995, VfSlg. 14.037). Zwar hat der Arzt in seinem Vortrag einseitig Nachteile und Gefahren des Impfens unsachlich und unwahr dargestellt. Es war aber offensichtlich auch für die Zuhörer zu erkennen, dass es sich bei der von dem Arzt vertretenen Auffassung um eine nicht anerkannte Mindermeinung handelt, die sowohl von der überwiegenden Fachwelt als auch den Gesundheitsbehörden nicht geteilt und abgelehnt wird. Das VwG hat nicht dargetan, ob und inwiefern angesichts einer dergestalt relativierten Gefahr für die Gesundheit die Disziplinierung des Arztes tatsächlich erforderlich war. Eine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht trifft den Arzt (vgl. VwGH 24.7.2013, 2010/11/0075) jedoch nur gegenüber den von ihm betreuten Patienten.(1) 1 Ziffer eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und Paragraph eins, der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 für schuldig erkannt. Paragraph 53, Absatz eins, legcit. betrifft nur Informationen durch einen Arzt "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes". Die vom Arzt in seinem Vortrag geäußerten Informationen betrafen die Nachteile und Gefahren des Impfens. Der Arzt hat keine Berufspflichten seinen eigenen Patienten gegenüber verletzt und wurden die inkriminierten Äußerungen weder als betreuender noch als behandelnder Arzt getätigt. Es wurde auch kein sonstiger Zusammenhang der Äußerungen mit der Ausübung seines ärztlichen Berufes festgestellt. Bei dieser Sachlage ist für die Erfüllung des Tatbestandes einer Verletzung der Standespflicht des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ein ausreichender Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erkennbar. Die vom VwG angenommene Verletzung des Standesansehens nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 durch einen Verstoß gegen die sich aus Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 ergebenden Verpflichtungen eines Arztes ist zu verneinen. Das VwG hat nicht dargelegt, dass die mit seiner Disziplinierung erfolgte Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Arztes zu einem in Artikel 10, Absatz 2, MRK genannten Ziel im Sinn eines zwingenden sozialen Bedürfnisses insbesondere der Gesundheit erforderlich gewesen wäre vergleiche EGMR 26.4.1979, The Sunday Times/Vereinigtes Königreich, Nr. 6538/74; VfGH 15.6.2009, VfSlg. 18.763 und 2.3.1995, VfSlg. 14.037). Zwar hat der Arzt in seinem Vortrag einseitig Nachteile und Gefahren des Impfens unsachlich und unwahr dargestellt. Es war aber offensichtlich auch für die Zuhörer zu erkennen, dass es sich bei der von dem Arzt vertretenen Auffassung um eine nicht anerkannte Mindermeinung handelt, die sowohl von der überwiegenden Fachwelt als auch den Gesundheitsbehörden nicht geteilt und abgelehnt wird. Das VwG hat nicht dargetan, ob und inwiefern angesichts einer dergestalt relativierten Gefahr für die Gesundheit die Disziplinierung des Arztes tatsächlich erforderlich war. Eine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht trifft den Arzt vergleiche VwGH 24.7.2013, 2010/11/0075) jedoch nur gegenüber den von ihm betreuten Patienten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090010.L04

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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