RS Vwgh 2019/10/29 Ra 2018/09/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2019
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §146 Abs5
ÄrzteG 1998 §146 Abs5 idF 2013/I/080
VwGVG 2014
VwRallg

Rechtssatz

Wie sich aus den Materialien (ErlRV 2166 BlgNR 24. GP, 9) klar ergibt, hat der Gesetzgeber mit der Novelle durch das 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 80/2013, an der bisherigen Regelung des Ausschlusses einer (abgesonderten) Bekämpfbarkeit der Entscheidung über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen gemäß § 146 Abs. 5 ÄrzteG 1998 festgehalten und die zuvor in § 146 Abs. 5 ÄrztG 1998 enthaltenen ausdrücklichen Verweise auf die Unzulässigkeit von (abgesonderten) Rechtsmitteln lediglich deshalb entfallen lassen, weil sich die fehlende (abgesonderte) Beschwerdemöglichkeit gegen Verfahrensanordnungen bereits aus dem VwGVG 2014 ergibt.Wie sich aus den Materialien (ErlRV 2166 BlgNR 24. GP, 9) klar ergibt, hat der Gesetzgeber mit der Novelle durch das 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, an der bisherigen Regelung des Ausschlusses einer (abgesonderten) Bekämpfbarkeit der Entscheidung über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen gemäß Paragraph 146, Absatz 5, ÄrzteG 1998 festgehalten und die zuvor in Paragraph 146, Absatz 5, ÄrztG 1998 enthaltenen ausdrücklichen Verweise auf die Unzulässigkeit von (abgesonderten) Rechtsmitteln lediglich deshalb entfallen lassen, weil sich die fehlende (abgesonderte) Beschwerdemöglichkeit gegen Verfahrensanordnungen bereits aus dem VwGVG 2014 ergibt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090147.L01

Im RIS seit

26.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten