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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §146 Abs5Rechtssatz
Wie sich aus den Materialien (ErlRV 2166 BlgNR 24. GP, 9) klar ergibt, hat der Gesetzgeber mit der Novelle durch das 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 80/2013, an der bisherigen Regelung des Ausschlusses einer (abgesonderten) Bekämpfbarkeit der Entscheidung über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen gemäß § 146 Abs. 5 ÄrzteG 1998 festgehalten und die zuvor in § 146 Abs. 5 ÄrztG 1998 enthaltenen ausdrücklichen Verweise auf die Unzulässigkeit von (abgesonderten) Rechtsmitteln lediglich deshalb entfallen lassen, weil sich die fehlende (abgesonderte) Beschwerdemöglichkeit gegen Verfahrensanordnungen bereits aus dem VwGVG 2014 ergibt.Wie sich aus den Materialien (ErlRV 2166 BlgNR 24. GP, 9) klar ergibt, hat der Gesetzgeber mit der Novelle durch das 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, an der bisherigen Regelung des Ausschlusses einer (abgesonderten) Bekämpfbarkeit der Entscheidung über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen gemäß Paragraph 146, Absatz 5, ÄrzteG 1998 festgehalten und die zuvor in Paragraph 146, Absatz 5, ÄrztG 1998 enthaltenen ausdrücklichen Verweise auf die Unzulässigkeit von (abgesonderten) Rechtsmitteln lediglich deshalb entfallen lassen, weil sich die fehlende (abgesonderte) Beschwerdemöglichkeit gegen Verfahrensanordnungen bereits aus dem VwGVG 2014 ergibt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090147.L01Im RIS seit
26.11.2019Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019