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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0239 E 24. Mai 2012 VwSlg 18425 A/2012 RS 3Stammrechtssatz
Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechts dar (Hinweis E 25. April 2002, 98/07/0023).Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts iSd Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechts dar (Hinweis E 25. April 2002, 98/07/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070101.L01Im RIS seit
10.01.2020Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020