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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Die Bemessung des Vermögensschadens nach dem Slbg.
GleichbehandlungsG 2006 stellt einen untrennbaren Abspruch dar, eine Teilrechtskraft betreffend eine erfolgte Diskriminierung ist nicht denkbar. Diesfalls ist das VwG auch bei bloß "teilweiser" Anfechtung berechtigt und verpflichtet, auch über den vom Beamten geltend gemachten Anspruch zur Gänze zu entscheiden (vgl. VwGH 4.9.2014, Ro 2014/12/0012).GleichbehandlungsG 2006 stellt einen untrennbaren Abspruch dar, eine Teilrechtskraft betreffend eine erfolgte Diskriminierung ist nicht denkbar. Diesfalls ist das VwG auch bei bloß "teilweiser" Anfechtung berechtigt und verpflichtet, auch über den vom Beamten geltend gemachten Anspruch zur Gänze zu entscheiden vergleiche VwGH 4.9.2014, Ro 2014/12/0012).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120011.L06Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020