RS Vwgh 2019/11/6 Ra 2018/12/0011

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §20
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §4 Z5
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Rechtssatz

Die Bemessung des Vermögensschadens nach dem Slbg.

GleichbehandlungsG 2006 stellt einen untrennbaren Abspruch dar, eine Teilrechtskraft betreffend eine erfolgte Diskriminierung ist nicht denkbar. Diesfalls ist das VwG auch bei bloß "teilweiser" Anfechtung berechtigt und verpflichtet, auch über den vom Beamten geltend gemachten Anspruch zur Gänze zu entscheiden (vgl. VwGH 4.9.2014, Ro 2014/12/0012).GleichbehandlungsG 2006 stellt einen untrennbaren Abspruch dar, eine Teilrechtskraft betreffend eine erfolgte Diskriminierung ist nicht denkbar. Diesfalls ist das VwG auch bei bloß "teilweiser" Anfechtung berechtigt und verpflichtet, auch über den vom Beamten geltend gemachten Anspruch zur Gänze zu entscheiden vergleiche VwGH 4.9.2014, Ro 2014/12/0012).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120011.L06

Im RIS seit

13.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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