RS Vwgh 2019/11/6 Ra 2018/12/0011

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §20
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §4 Z5
VwRallg

Rechtssatz

Im Spruch eines Bescheides im Verfahren über einen Antrag betreffend die Bemessung eines Vermögensschadens (nach dem Slbg. GleichbehandlungsG 2006) ist lediglich entweder das Bestehen eines Anspruches auf einen ziffernmäßig bestimmten Vermögensschaden festzustellen oder der zu Grunde liegende Antrag abzuweisen. Weitere Feststellungen - wie etwa betreffend das eine Anspruchsvoraussetzung bildende Vorliegen einer Diskriminierung - sind im Spruch eines antragsstattgebenden Feststellungsbescheides nicht zu treffen (vgl. VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0009). Ein darauf gerichteter Antrag einer Partei wäre als unzulässig zurückzuweisen.Im Spruch eines Bescheides im Verfahren über einen Antrag betreffend die Bemessung eines Vermögensschadens (nach dem Slbg. GleichbehandlungsG 2006) ist lediglich entweder das Bestehen eines Anspruches auf einen ziffernmäßig bestimmten Vermögensschaden festzustellen oder der zu Grunde liegende Antrag abzuweisen. Weitere Feststellungen - wie etwa betreffend das eine Anspruchsvoraussetzung bildende Vorliegen einer Diskriminierung - sind im Spruch eines antragsstattgebenden Feststellungsbescheides nicht zu treffen vergleiche VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0009). Ein darauf gerichteter Antrag einer Partei wäre als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120011.L05

Im RIS seit

13.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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