RS Vwgh 2019/11/6 Ra 2018/12/0011

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §16
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §19a
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §20
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §4 Z5
VwRallg

Rechtssatz

Die Beurteilung des Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung - wie jene der erfolgten Diskriminierung - kann nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Die zu beurteilende Verwaltungssache stellt vielmehr die Bemessung eines Anspruches auf Ersatz des Vermögensschadens durch die dafür zuständige Dienstbehörde auf Grund ein und desselben Vorfalles dar, die ein unteilbares Ganzes bildet, worüber ein einheitlicher Bescheid zu erlassen ist (vgl. VwGH 4.9.2014, Ro 2014/12/0012).Die Beurteilung des Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung - wie jene der erfolgten Diskriminierung - kann nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Die zu beurteilende Verwaltungssache stellt vielmehr die Bemessung eines Anspruches auf Ersatz des Vermögensschadens durch die dafür zuständige Dienstbehörde auf Grund ein und desselben Vorfalles dar, die ein unteilbares Ganzes bildet, worüber ein einheitlicher Bescheid zu erlassen ist vergleiche VwGH 4.9.2014, Ro 2014/12/0012).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120011.L04

Im RIS seit

13.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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