Index
L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Die Beurteilung des Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung - wie jene der erfolgten Diskriminierung - kann nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Die zu beurteilende Verwaltungssache stellt vielmehr die Bemessung eines Anspruches auf Ersatz des Vermögensschadens durch die dafür zuständige Dienstbehörde auf Grund ein und desselben Vorfalles dar, die ein unteilbares Ganzes bildet, worüber ein einheitlicher Bescheid zu erlassen ist (vgl. VwGH 4.9.2014, Ro 2014/12/0012).Die Beurteilung des Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung - wie jene der erfolgten Diskriminierung - kann nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Die zu beurteilende Verwaltungssache stellt vielmehr die Bemessung eines Anspruches auf Ersatz des Vermögensschadens durch die dafür zuständige Dienstbehörde auf Grund ein und desselben Vorfalles dar, die ein unteilbares Ganzes bildet, worüber ein einheitlicher Bescheid zu erlassen ist vergleiche VwGH 4.9.2014, Ro 2014/12/0012).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120011.L04Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020