RS Vwgh 2019/11/6 Ra 2018/12/0011

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Erfolgte die Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, weil es das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, dass das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ro 2016/01/0009, und 21.4.2016, Ro 2016/11/0007).Erfolgte die Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, weil es das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, dass das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ro 2016/01/0009, und 21.4.2016, Ro 2016/11/0007).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120011.L08

Im RIS seit

13.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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