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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/06/0014 E 19. Jänner 2017 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Erlassung der Folgeentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis E 21. April 2016, Ro 2016/11/0007).Bei der Erlassung der Folgeentscheidung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis E 21. April 2016, Ro 2016/11/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120011.L07Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020