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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/13/0012 B 23. Jänner 2019 RS 1Stammrechtssatz
Für die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig. Es kann im Besonderen auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mit der Frage der Verfassungskonformität der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen begründet werden (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 34, E 32 bis 38, E 126 und E 274).Für die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig. Es kann im Besonderen auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht mit der Frage der Verfassungskonformität der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen begründet werden vergleiche dazu die Judikaturnachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 34,, E 32 bis 38, E 126 und E 274).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080194.L02Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020