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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Meldepflichtige hat bei seinen Erkundigungen den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau darzulegen und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen. Er darf auf die erteilte Auskunft über die Meldepflicht nur dann vertrauen, wenn diese auf einer zutreffenden und vollständigen Schilderung der fraglichen Tätigkeit beruhte (vgl. VwGH 20.6.2018, Ra 2017/08/0012, mwN).Der Meldepflichtige hat bei seinen Erkundigungen den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau darzulegen und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen. Er darf auf die erteilte Auskunft über die Meldepflicht nur dann vertrauen, wenn diese auf einer zutreffenden und vollständigen Schilderung der fraglichen Tätigkeit beruhte vergleiche VwGH 20.6.2018, Ra 2017/08/0012, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080195.L07Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020