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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFGG 2014 §24 Abs1Rechtssatz
Aus § 24 Abs. 1 BFGG ergibt sich, dass das BFG bei der Behandlung von Maßnahmenbeschwerden, die nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben oder der Beiträge betreffen, das VwGVG anzuwenden hat.Aus Paragraph 24, Absatz eins, BFGG ergibt sich, dass das BFG bei der Behandlung von Maßnahmenbeschwerden, die nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben oder der Beiträge betreffen, das VwGVG anzuwenden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170014.L03Im RIS seit
15.01.2020Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020