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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVOG 2010 §12 Abs5Rechtssatz
Belangte Behörde in einem Maßnahmenverfahren gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzpolizei, die in Vollziehung des § 50 Abs. 4 GSpG aus eigenem Antrieb tätig wurde, ist jenes Finanzamt, für das die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde (vgl. § 9 Abs. 3 und 4 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010-DV) und damit zusammenhängend als Organ der öffentlichen Aufsicht iSd § 12 Abs. 5 AVOG 2010 iVm § 50 Abs. 2 GSpG eingeschritten ist. In solchen Fällen ist das BFG zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde zuständig (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003).Belangte Behörde in einem Maßnahmenverfahren gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzpolizei, die in Vollziehung des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG aus eigenem Antrieb tätig wurde, ist jenes Finanzamt, für das die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde vergleiche Paragraph 9, Absatz 3 und 4 AVOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 10 b, AVOG 2010-DV) und damit zusammenhängend als Organ der öffentlichen Aufsicht iSd Paragraph 12, Absatz 5, AVOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, GSpG eingeschritten ist. In solchen Fällen ist das BFG zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde zuständig vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170014.L01Im RIS seit
15.01.2020Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020