RS Vwgh 2019/11/13 Ro 2017/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2019
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1
BauRallg
WStV 1968 §65

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/15/0010

Rechtssatz

Bleibt es vorerst bei einem bloßen Beschluss des Bauausschusses als Akt der internen Willensbildung, stehen dessen Abänderung im Wege der neuerlichen Beschlussfassung durch den Bauausschuss die Bestimmungen des AVG nicht entgegen (vgl. VfGH 11.6.2014, B 960/2012), sodass die neuerliche Beschlussfassung aus diesem Grund nicht als rechtswidrig anzusehen ist.Bleibt es vorerst bei einem bloßen Beschluss des Bauausschusses als Akt der internen Willensbildung, stehen dessen Abänderung im Wege der neuerlichen Beschlussfassung durch den Bauausschuss die Bestimmungen des AVG nicht entgegen vergleiche VfGH 11.6.2014, B 960/2012), sodass die neuerliche Beschlussfassung aus diesem Grund nicht als rechtswidrig anzusehen ist.

Schlagworte

Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017050009.J03

Im RIS seit

13.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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