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L00019 Landesverfassung WienBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/15/0010Rechtssatz
Bleibt es vorerst bei einem bloßen Beschluss des Bauausschusses als Akt der internen Willensbildung, stehen dessen Abänderung im Wege der neuerlichen Beschlussfassung durch den Bauausschuss die Bestimmungen des AVG nicht entgegen (vgl. VfGH 11.6.2014, B 960/2012), sodass die neuerliche Beschlussfassung aus diesem Grund nicht als rechtswidrig anzusehen ist.Bleibt es vorerst bei einem bloßen Beschluss des Bauausschusses als Akt der internen Willensbildung, stehen dessen Abänderung im Wege der neuerlichen Beschlussfassung durch den Bauausschuss die Bestimmungen des AVG nicht entgegen vergleiche VfGH 11.6.2014, B 960/2012), sodass die neuerliche Beschlussfassung aus diesem Grund nicht als rechtswidrig anzusehen ist.
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017050009.J03Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020