RS Vwgh 2019/11/14 Ra 2019/22/0214

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Veröffentlicht am 14.11.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der infolge § 17 VwGVG 2014 sinngemäßen Anwendung des § 59 AVG durch das VwG sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzugeben. Ein Unterbleiben dieser Angaben führt nicht zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn deren Begründung eindeutig erkennen lässt, auf welche Vorschriften sie sich stützt (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020).Nach der infolge Paragraph 17, VwGVG 2014 sinngemäßen Anwendung des Paragraph 59, AVG durch das VwG sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzugeben. Ein Unterbleiben dieser Angaben führt nicht zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn deren Begründung eindeutig erkennen lässt, auf welche Vorschriften sie sich stützt vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220214.L02

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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