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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0187 B 9. Mai 2019 RS 1Stammrechtssatz
Ob gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und hat dies die Behörde - somit auch das VwG - vor der Erteilung der Bewilligung, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu beurteilen (vgl. VwGH 19.9.1990, 89/03/0169).Ob gemäß Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und hat dies die Behörde - somit auch das VwG - vor der Erteilung der Bewilligung, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu beurteilen vergleiche VwGH 19.9.1990, 89/03/0169).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020170.L01Im RIS seit
10.01.2020Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020