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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde. Der Antragsteller hat durch die Erklärung, seinen verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuziehen, zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an einer Entscheidung in dieser Angelegenheit hat. Damit war auch dem auf die Erlassung einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht abzielenden Fristsetzungsantrag der Boden entzogen. Der Antragsteller hat in Beantwortung einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich bestätigt, kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag mehr zu haben. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde. Der Antragsteller hat durch die Erklärung, seinen verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuziehen, zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an einer Entscheidung in dieser Angelegenheit hat. Damit war auch dem auf die Erlassung einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht abzielenden Fristsetzungsantrag der Boden entzogen. Der Antragsteller hat in Beantwortung einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich bestätigt, kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag mehr zu haben. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit Beschluss einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019080014.F02Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020