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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2016/08/0016 B 30. März 2017 RS 1 hier: ohne die letzten zwei SätzeStammrechtssatz
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde. Vorliegend hat die Antragstellerin durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat. Sie hat daher auch kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde. Vorliegend hat die Antragstellerin durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat. Sie hat daher auch kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019080014.F01Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020