TE Vwgh Beschluss 1993/11/23 93/04/0213

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;
50/02 Sonstiges Gewerberecht;

Norm

B-VG Art103 Abs4;
GewO 1973 §361 Abs5;
GewO 1973 idF 1993/029;
GewRNov 1992;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und 2. die Beschwerde der S in N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 1. April 1993, Zl. VI/1-118/5-1993, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. August 1993 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den namens des Landeshauptmannes von Burgenland erlassenen Bescheid vom 1. April 1993, mit welchem der genannten in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 20. Oktober 1992 die Berechtigung zur Ausübung der Gewerbe 1. Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art, Ersatz- und Bestandteilen, sowie 2. Kraftfahrzeugmechaniker, im Standort N, H-Straße 111, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 entzogen worden ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. Art. 103 Abs. 4 B-VG als unzulässig zurück, weil mangels einer Übergangsbestimmung in der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, seit 1. Juli 1993 der administrative Instanzenzug in bereits anhängigen Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG gleichfalls beim Landeshauptmann ende und der Bundesminister das zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Verfahrensrecht anzuwenden und zufolge der neu geregelten Abkürzung des Instanzenzuges seine Unzuständigkeit im anhängigen Berufungsverfahren wahrzunehmen habe. In der Begründung seines Bescheides führte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiters aus, "daß der nunmehr rechtskräftig gewordene, namens des Landeshauptmannes erlassene (eingangs zitierte) Bescheid im Wege einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes angefochten werden kann (vgl. in diesen Zusammenhang Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 22. Mai 1984, Zl. 84/05/0073, 0075)".

Mit ihrem am 14. Oktober 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten (zur Post gegeben am 12. Oktober 1993) Schriftsatz beantragt die Beschwerdeführerin, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des "Amtes der Burgenländischen Landesregierung" vom 1. April 1993, Zl. VI 1-118/5-1993, zu bewilligen und holt gleichzeitig die versäumte Bescheidbeschwerde nach. Der Bescheid des Bundeministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. August 1993 sei ihr am 31. August 1993 zugestellt worden. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Anfechtung des Bescheides des Landeshauptmannes von Burgenland im Wege einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes enthalte keinen Verweis darauf, daß die Frist für die Erhebung einer Wiedereinsetzung lediglich eine (?) Woche ab Kenntnis von der Zulässigkeit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof betrage. Aufgrund der äußerst komplizierten Ausführungen im Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und der abschließenden Rechtsmittelbelehrung sei die Beschwerdeführerin der Meinung gewesen, daß sie eine sechs Wochenfrist ab Zustellung dieses Bescheides zur Erhebung der Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof habe. Erst als sie am 8. Oktober 1993 ihren Vertreter um die Erhebung der Bescheidbeschwerde ersucht habe, habe sie von der kürzeren Wiedereinsetzungsfrist erfahren.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist eine Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen zu bewilligen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichthof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen (§ 46 Abs. 3 VwGG). Gemäß Abs. 6 leg. cit. findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung statt.

Es erübrigt sich im vorliegenden Fall näher darauf einzugehen, ob die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 1. April 1993 in Folge Änderung der Gesetzeslage durch die Gewerberechtsnovelle 1992 und der damit verbundenen Verkürzung des Instanzenzuges ein Ereignis im Sinne des § 46 VwGG darstellt, welches der Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich ist, weil der vorliegende Antrag der Beschwerdeführerin verspätet ist.

Spätestens mit Zustellung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten am 31. August 1993 begann die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG zu laufen. Der am 22. Oktober 1993 zur Post gegebene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher jedenfalls verspätet. Insoweit sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Versäumung der spätestens mit Zustellung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. August 1993 in Gang gesetzten Wiedereinsetzungsfrist bezieht, ist der Antrag gemäß § 46 Abs. 6 VwGG unzulässig.

Aus diesen Gründen war daher der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

Mit Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, am 1. Juli 1993 ist - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - durch die Neufassung des § 361 GewO 1973, insbesonders durch den Entfall des Abs. 5 dieser Gesetzesstelle, der administrative Instanzenzug im Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerberechtigung verkürzt worden und endet dieser gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG gleichfalls beim Landeshauptmann. Mit Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 ist daher der Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 1. April 1993 in Rechtskraft erwachsen und es begann die Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG dagegen zu laufen. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde war bereits zum Zeitpunkt der Postaufgabe der gegenständlichen Beschwerde am 22. Oktober 1993 somit abgelaufen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Mit ihrem Aufschiebungsantrag wird die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung über ihre Beschwerde verwiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040213.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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