RS Vwgh 2019/11/19 Ra 2019/09/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0137 B 24. Jänner 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Trennbare Absprüche liegen auch dann vor, wenn die Spruchpunkte eines (vom VwG etwa bestätigten) erstinstanzlichen Bescheids als trennbar anzusehen sind (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008).Trennbare Absprüche liegen auch dann vor, wenn die Spruchpunkte eines (vom VwG etwa bestätigten) erstinstanzlichen Bescheids als trennbar anzusehen sind vergleiche VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090027.L01

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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