RS Vwgh 2019/11/19 Ra 2019/09/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §47 Abs3
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0028 B 9. September 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde die Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies nach § 58 Abs 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die in § 47 Abs 3 VwGG getroffene Regelung, wonach Mitbeteiligte "einen Anspruch auf Aufwandersatz" nur "im Fall der Abweisung der Revision" haben, führt daher nicht dazu, dass der vorliegend mitbeteiligten Partei ein Kostenersatz schon deshalb nicht zusteht, weil vorliegend kein Fall der Revisionsabweisung gegeben ist.Im vorliegenden Fall wurde die Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die in Paragraph 47, Absatz 3, VwGG getroffene Regelung, wonach Mitbeteiligte "einen Anspruch auf Aufwandersatz" nur "im Fall der Abweisung der Revision" haben, führt daher nicht dazu, dass der vorliegend mitbeteiligten Partei ein Kostenersatz schon deshalb nicht zusteht, weil vorliegend kein Fall der Revisionsabweisung gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090018.L03

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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