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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §17Rechtssatz
Hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung steht das Ende der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG gleich (§ 18a Abs. 7 und § 18b Abs. 5 ASVG). Aus dieser Gleichstellung einer Selbstversicherung auf Grund der Pflege von Angehörigen mit einer Pflichtversicherung kann aber nicht abgeleitet werden, dass zu einer bestehenden Weiterversicherung nach § 17 ASVG keine Selbstversicherung nach § 18b ASVG hinzutreten dürfte, zumal der pflegende Angehörige bei Versagung einer solchen Selbstversicherung von der Begünstigung durch Beitragstragung des Bundes (§ 77 Abs. 8 iVm § 18b Abs. 1 ASVG: "erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft", vgl. zu diesem Begriff VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0084) in wohl gleichheitswidriger Weise ausgeschlossen würde. Dass der pflegende Angehörige hinsichtlich seiner Weiterversicherung nach § 17 ASVG unter Umständen auch in den Genuss der Begünstigung durch Beitragstragung des Bundes gemäß § 77 Abs. 6 ASVG ("gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft") kommen könnte, ändert daran nichts. Eine zeitliche Überschneidung einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG und einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG (unter Bildung der Beitragsgrundlage nach § 76b Abs. 5a ASVG) ist somit zulässig.Hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung steht das Ende der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG gleich (Paragraph 18 a, Absatz 7 und Paragraph 18 b, Absatz 5, ASVG). Aus dieser Gleichstellung einer Selbstversicherung auf Grund der Pflege von Angehörigen mit einer Pflichtversicherung kann aber nicht abgeleitet werden, dass zu einer bestehenden Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG keine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG hinzutreten dürfte, zumal der pflegende Angehörige bei Versagung einer solchen Selbstversicherung von der Begünstigung durch Beitragstragung des Bundes (Paragraph 77, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG: "erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft", vergleiche zu diesem Begriff VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0084) in wohl gleichheitswidriger Weise ausgeschlossen würde. Dass der pflegende Angehörige hinsichtlich seiner Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG unter Umständen auch in den Genuss der Begünstigung durch Beitragstragung des Bundes gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG ("gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft") kommen könnte, ändert daran nichts. Eine zeitliche Überschneidung einer Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG und einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG (unter Bildung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76 b, Absatz 5 a, ASVG) ist somit zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080019.J02Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020