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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18aRechtssatz
§ 18a Abs. 2 Z 1 ASVG schloss bis zur Novelle BGBl. I Nr. 2/2015 die Selbstversicherung nach § 18a ASVG für eine Zeit aus, während der eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung (der eine Beanspruchung der Arbeitskraft durch Pflege des nahen Angehörigen zu Grunde liegt) bestand. § 18b ASVG sah einen solchen Ausschluss für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG von vornherein nicht vor. Das mit der Novelle BGBl. I Nr. 2/2015 zum Ausdruck gebrachte Ziel, neben der Pflege von Angehörigen (und der daraus erwachsenden Möglichkeit der Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuzulassen, bezieht sich auch auf die Ermöglichung einer gleichzeitigen Weiterversicherung, zumal diese es dem Versicherten ermöglicht, die mit seiner früheren Erwerbstätigkeit verbundene pensionsrechtliche Absicherung weiter zu führen. Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG schloss bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG für eine Zeit aus, während der eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung (der eine Beanspruchung der Arbeitskraft durch Pflege des nahen Angehörigen zu Grunde liegt) bestand. Paragraph 18 b, ASVG sah einen solchen Ausschluss für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG von vornherein nicht vor. Das mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, zum Ausdruck gebrachte Ziel, neben der Pflege von Angehörigen (und der daraus erwachsenden Möglichkeit der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuzulassen, bezieht sich auch auf die Ermöglichung einer gleichzeitigen Weiterversicherung, zumal diese es dem Versicherten ermöglicht, die mit seiner früheren Erwerbstätigkeit verbundene pensionsrechtliche Absicherung weiter zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080019.J01Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020